Trotz der Schließung der HMT und dem damit verbundenen physischen Kontaktverbot für alle Lehrende und Studierende gibt es die Möglichkeit, Lehrveranstaltungen, vor allem über moodle, anzubieten und zu nutzen.
Folgende Grundsätze gelten dabei:
Wir ermutigen alle, diese Formen zu nutzen und somit virtuell in Kontakt zu bleiben - eine Verpflichtung besteht hierfür nicht. Das heißt:
Die Lehrenden sind nicht verpflichtet, ihre Kurse online anzubieten.
Die Studierenden sind nicht verpflichtet, Online-Angebote wahrzunehmen.
Es wird auch nach dem 4. Mai (sollte die HMT weiter geschlossen bleiben müssen) keine Verpflichtung zur elektronischen Lehre geben.
Die Dienste DFNConf und Big Blue Button (WebRoom TU Chemnitz) werden empfohlen. Bitte informieren Sie sich zu dazu auf den IT-Service-Seiten der HMT.
Der DAAD hat inzwischen eine hilfreiche Seite Hochschulforum Digitalisierung eingerichtet, die Sie gern nutzen können.
Schreiben Sie bitte eine eMail an Frau Wolf unter birgit.wolf@hmt-leipzig.de - sie wird diesen Kurs umgehend einrichten.
Die HMT prüft aktuell den Einsatz von ZOOM - wir informieren Sie, wenn hier eine Entscheidung getroffen wurde. Kaufen Sie keinesfalls private ZOOM-Lizenzen - wenn Sie ZOOM einsetzen wollen, nutzen Sie die kostenfreien Angebote.
Bitte kontaktieren Sie mit Ihren Fragen das Bibliotheksteam. Zum einen bietet die Bibliothek online-Zugang zu lizenzpflichtigen und auch open-Access Materialien (E-Books, Audio-/Video-Datenbanken, digitale Noten uvm.) Erwerbungswünsche werden kurzfristig bearbeitet. Zum anderen unterstützt Sie das Bibliotheksteam beim Erstellen von Scans.
Zunächst muss zwischen geschützten und urheberrechtsfreien Materialien unterschieden werden.
Geschützte Materialien sind:
Alle anderen Materialien sind urheberrechtsfrei und dürfen jederzeit voraussetzungslos vollständig genutzt werden!
Welche geschützten Materialien dürfen auf zugangsbeschränkten Plattformen (z.B. Moodle) zugänglich gemacht werden?
Für die Verbreitung wissenschaftlicher Vorlesungen (= „wissenschaftliches Werk“) gilt darüber hinaus das Recht auf „Großzitat“, nötigenfalls sogar eines vollständigen Werks, soweit dies „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“ ist (851 UrhG).
Voraussetzungen: